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BGBl. I Nr. 104/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Passgesetz 1992, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen und das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (SPG-Novelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 3341 § 0↗RIS↗
§ 64geändertAbs 1
in Kraft 01.09.1999 – 30.09.2002 · idF BGBl. I Nr. 146/1999 · danach: BGBl. I Nr. 104/2002 § 64↗RIS↗
in Kraft 01.10.2002 – 30.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 104/2002 · danach: BGBl. I Nr. 43/2014 § 64↗RIS↗
3. Hauptstück
Erkennungsdienst
Begriffsbestimmungen
§ 64.
(1) Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen Übermitteln dieser Daten.
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Erkennungsdienstliche Behandlung ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, an dem der Betroffene mitzuwirken hat.
(4) Erkennungsdienstliche Daten sind personenbezogene Daten, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt worden sind.
(5) Personsfeststellung ist eine abgesicherte und plausible Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten zu Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Namen der Eltern eines Menschen.
(6) Soweit die Zulässigkeit einer Maßnahme nach diesem Hauptstück vom Verdacht abhängt, der Betroffene habe einen gefährlichen Angriff begangen, bleibt diese Voraussetzung auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung (§ 16 Abs. 2) bestehen.