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BGBl. I Nr. 104/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Passgesetz 1992, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen und das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (SPG-Novelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 3341 § 0↗RIS↗
§ 71geändertAbs 1; Abs 2 (aufgehoben); Abs 3 bis Abs 5
in Kraft 01.10.1997 – 30.09.2002 · idF BGBl. I Nr. 104/1997 · danach: BGBl. I Nr. 104/2002 § 71↗RIS↗
in Kraft 01.10.2002 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 104/2002 · danach: BGBl. I Nr. 29/2018 § 71↗RIS↗
Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten
§ 71.
(1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1 oder 66 Abs. 1 ermittelt wurden, sind jenen Sicherheitsbehörden zu übermitteln, die durch Verordnung des Bundesministers für Inneres damit betraut wurden, solche Daten zu verarbeiten. Außerdem sind erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 Abs. 1 ermittelt wurden, der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz in dem Umfang zu übermitteln, der durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt worden ist. 1, 65a, 66 Abs. 1 oder 68 Abs. 3 oder 4 ermittelt wurden, dürfen Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, übermittelt werden.
(2) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1, 66 Abs. 1 oder 68 Abs. 3 oder 4 ermittelt wurden, sind außerdem auf deren Verlangen den Sicherheitsbehörden, staatsanwaltschaftlichen Behörden, Finanzbehörden und Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie den Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)
(3) Außer in den Fällen der des Abs. 1 und 2 dürfen erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 66 Abs. 1 ermittelt wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen übermittelt werden:
1. an Medienunternehmen zum Zwecke der Veröffentlichung
… 4 unveränderte Absätze
a) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 oder des § 66 Abs. 1, wenn die Identität des Betroffenen anders nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand geklärt werden kann;
b) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Veröffentlichung werde der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe durch den Betroffenen entgegenwirken;
c) wenn gegen den flüchtigen Betroffenen ein Haftbefehl wegen Verbrechens oder wegen eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens erlassen wurde;
2. an Personen, die als Identitätszeugen in Betracht kommen;
3. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 an Tatzeugen, sofern anzunehmen ist, sie würden anhand der Daten zur Identifikation des Täters beitragen.
(4) Die Veröffentlichung erkennungsdienstlicher Daten durch die Behörde selbst ist unter den Voraussetzungen des Abs. 4 3 Z 1 zulässig.
(5) Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten nach den Abs. 4 3 und 5 4 darf nur in dem Umfang geschehen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist und zu dem dadurch bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Betroffenen nicht außer Verhältnis steht.
Schlagworte
Privatleben