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BGBl. I Nr. 29/2018

kundgemacht 16.05.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes, der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Telekommunikationsgesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 143 § 0↗RIS↗
§ 71geändertAbs 5
in Kraft 01.10.2002 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 104/2002 · danach: BGBl. I Nr. 29/2018 § 71↗RIS↗
in Kraft ab 25.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 29/2018 § 71↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten
§ 71.
(1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1, 65a, 66 Abs. 1 oder 68 Abs. 3 oder 4 ermittelt wurden, dürfen Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, übermittelt werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)
(3) Außer in den Fällen des Abs. 1 dürfen erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 66 Abs. 1 ermittelt wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen übermittelt werden:
1. an Medienunternehmen zum Zwecke der Veröffentlichung
a) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 oder des § 66 Abs. 1, wenn die Identität des Betroffenen anders nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand geklärt werden kann;
b) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Veröffentlichung werde der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe durch den Betroffenen entgegenwirken;
c) wenn gegen den flüchtigen Betroffenen ein Haftbefehl wegen Verbrechens oder wegen eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens erlassen wurde;
2. an Personen, die als Identitätszeugen in Betracht kommen;
3. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 an Tatzeugen, sofern anzunehmen ist, sie würden anhand der Daten zur Identifikation des Täters beitragen.
(4) Die Veröffentlichung erkennungsdienstlicher Daten durch die Behörde selbst ist unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 zulässig.
(5) Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten nach den Abs. 3 und 4 darf nur in dem Umfang geschehen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig erforderlich ist und zu dem dadurch bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Betroffenen nicht außer Verhältnis steht.
Schlagworte
Privatleben