durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
BGBl. I Nr. 109/2002
109. Bundesgesetz: Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG
Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Zollwache
Paragraph 29, (1) Die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und die Organe der Zollwache (Paragraph 15, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirken
- Ziffer eins
- Ziffer 2durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- Ziffer 3durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, aus Anlass der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins,
- Absatz 2,Auf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20 und 21 ist/sind
- Ziffer einsParagraph 37 a, VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € eingehoben und Sachen bis zum Wert von 1 200 € beschlagnahmt werden dürfen,
- Ziffer 2Paragraph 47, Absatz eins, VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Strafverfügung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € festgesetzt werden dürfen,
- Ziffer 3Paragraphen 47, Absatz 2 und 49 a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
- Ziffer 4Paragraph 50, VStG nicht anwendbar.
- Absatz 3,Die Organe der Zollwache werden ermächtigt, gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben sowie verwertbare Sachen zu beschlagnahmen. Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Vignetten verkaufen.