BGBl. I Nr. 26/2006
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, des ASFINAG-Gesetzes und des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das ASFINAG-Gesetz und das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29geändertÜberschrift; Abs 1 Z 3; Abs 3
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Zollwache
§ 29.
(1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und die Organe der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirken:
1. durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
2. durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
3. durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19 Abs. 2 aus Anlass Anlaß der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1.
(2) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 21 ist/sind
… 3 unveränderte Absätze
1. § 37a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € eingehoben und Sachen bis zum Wert von 1 200 € beschlagnahmt werden dürfen,
2. § 47 Abs. 1 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Strafverfügung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € festgesetzt werden dürfen,
3. §§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
4. § 50 VStG nicht anwendbar.
(3) Die Organe der Zollwache werden ermächtigt, gemäß Abs. 2 Z 1 eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben sowie verwertbare Sachen zu beschlagnahmen. Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Vignetten verkaufen.