BGBl. I Nr. 99/2013
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29geändertAbs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 Z 3
… 5 unveränderte Absätze
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht
§ 29.
(1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirken:
1. durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
2. durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
3. durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19 Abs. 2 aus Anlaß der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1.
(2) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 21 ist/sind
1. § 37a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € eingehoben und Sachen bis zum Wert von 1 200 € beschlagnahmt werden dürfen, §§ 47 und 49a VStG auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,
2. § §§ 47 Abs. 2 und 49a Abs. 1 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Strafverfügung Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € festgesetzt vorgesehen werden dürfen,
(3) Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Vignetten verkaufen.
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