BGBl. I Nr. 110/2002
110. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem ein Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 erlassen wird und das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Saatgutgesetz 1997, das Sortenschutzgesetz 2001, das Weingesetz 1999 und das Qualitätsklassengesetz geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62geändertAbs 1; Abs 2
Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen
§ 62.
(1) Die Sortenzulassungsbehörde Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wenn
1. sie nicht den Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 entspricht oder
2. ein Ausschließungsgrund gemäß § 51 Abs. 2 vorliegt oder
3. sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.
(2) Die Sortenzulassungsbehörde Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.