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BGBl. I Nr. 110/2002

kundgemacht 19.07.2002 RIS↗Parlament↗
110. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem ein Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 erlassen wird und das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Saatgutgesetz 1997, das Sortenschutzgesetz 2001, das Weingesetz 1999 und das Qualitätsklassengesetz geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Futtermittelgesetz 1999 (FMG 1999) 16 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1, Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 2 bis Abs 6; Abs 8
in Kraft 11.08.2001 – 19.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 109/2001 · danach: BGBl. I Nr. 110/2002 § 16↗RIS↗
in Kraft 20.07.2002 – 26.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 110/2002 · danach: BGBl. I Nr. 78/2003 § 16↗RIS↗
3. Teil
Futtermittelkontrolle
Vollziehung
§ 16.
(1) Behörden Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ist, soweit nichts anderes bestimmt ist:, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
1. für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark:
das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
2. für die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg:
das Bundesamt für Agrarbiologie.
(2) Den Behörden Der Behörde obliegt, soweit Abs. 5 bis 7 und 6 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Dazu gehört insbesondere die Begutachtung der Anträge auf Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen im Rahmen der Zulassungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft unter Einbeziehung des Gutachtens des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Sinne des § 7 Abs. 2. Die Behörden haben Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörden Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranziehen heranzieht, haben hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG entspricht.
(3) Die Behörden haben Behörde hat sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.
(4) Die Behörden haben Behörde hat das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörden Behörde beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17). Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG entspricht.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.
(7) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.
Anmerkung
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Übermittlung von Daten an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG (§ 23 Abs. 1 Z 8) erhoben werden, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
Die Novelle BGBl. I Nr. 109/2001, Art. 5 Z 1, wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.