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BGBl. I Nr. 119/2002

kundgemacht 09.08.2002 RIS↗Parlament↗
119. Bundesgesetz: Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Einsatzzulagengesetz und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden (Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 14 § 0↗RIS↗
§ 35igeändertAbs 5, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
in Kraft 01.05.1995 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 297/1995 · danach: BGBl. I Nr. 119/2002 § 35i↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 § 35i↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
§ 35i.
(1) Liegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind des Beamten, für das ihm nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
1. im Inland,
2. an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,
3. an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder
4. im Heimatland eines der Elternteile
auf, so gebührt dem Beamten einmal im Jahr eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten der in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Besuchsreisen.
(2) Nach Abs. 1 sind je Kalenderjahr abzugelten:
1. wenn lediglich ein Kind des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt,
a) eine Reise dieses Kindes zum Beamten oder,
b) wenn eine solche Reise wegen Krankheit oder Gebrechens des Kindes oder aus einem anderen von der Dienstbehörde als berücksichtigungswürdig anerkannten Grund nicht möglich ist, eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Kind,
2. wenn mindestens zwei Kinder des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen,
a) eine Reise jedes dieser Kinder zum Beamten oder,
b) eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu diesen Kindern.
(3) Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt - ausgenommen im Fall des Abs. 1 Z 3 - die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.
(4) Die Entschädigung für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.
(5) Der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4 entfällt für das Kalenderjahr, in dem für den Beamten der Anspruch auf einen Heimaturlaub entsteht. Der Anspruch auf die Entschädigung entfällt jedoch nicht, wenn der Beamte schriftlich erklärt, daß er diesen Heimaturlaub erst im folgenden Kalenderjahr antreten wird. Eine solche Erklärung bewirkt Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits den Ersatz der Reisekosten gemäß § 35j beansprucht hat, entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4.
1. den Ausschluß des Antrittes des Heimaturlaubes im laufenden Kalenderjahr und
2. den Entfall des Anspruches auf Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4 für das folgende Kalenderjahr.