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BGBl. Nr. 297/1995

kundgemacht 04.05.1995 RIS↗Parlament↗
297. Bundesgesetz: Strukturanpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das BundesIehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 612/1983, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Eisenbahnenteignungsgesetz, das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Berggesetz 1975, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1993, das Einkommensteuergesetz 1988, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Universitäts-Organisationsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Kunsthochschul-Studiengesetz, das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, das Außenhandelsgesetz 1995 und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden und ein Karenzurlaubszuschußgesetz und ein Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz erlassen werden (Strukturanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 297/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 10 § 0↗RIS↗
§ 35igeändertAbs 1
in Kraft 01.07.1990 – 30.04.1995 · idF BGBl. Nr. 447/1990 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 § 35i↗RIS↗
in Kraft 01.05.1995 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 297/1995 · danach: BGBl. I Nr. 119/2002 § 35i↗RIS↗
§ 35i.
(1) Liegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind des Beamten, für das ihm nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ein Steigerungsbetrag eine Kinderzulage gebührt, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
1. im Inland,
… 16 unveränderte Absätze
2. an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,
3. an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder
4. im Heimatland eines der Elternteile
auf, so gebührt dem Beamten einmal im Jahr eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten der in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Besuchsreisen.
(2) Nach Abs. 1 sind je Kalenderjahr abzugelten:
1. wenn lediglich ein Kind des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt,
a) eine Reise dieses Kindes zum Beamten oder,
b) wenn eine solche Reise wegen Krankheit oder Gebrechens des Kindes oder aus einem anderen von der Dienstbehörde als berücksichtigungswürdig anerkannten Grund nicht möglich ist, eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Kind,
2. wenn mindestens zwei Kinder des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen,
a) eine Reise jedes dieser Kinder zum Beamten oder,
b) eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu diesen Kindern.
(3) Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt - ausgenommen im Fall des Abs. 1 Z 3 - die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.
(4) Die Entschädigung für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.
(5) Der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4 entfällt für das Kalenderjahr, in dem für den Beamten der Anspruch auf einen Heimaturlaub entsteht. Der Anspruch auf die Entschädigung entfällt jedoch nicht, wenn der Beamte schriftlich erklärt, daß er diesen Heimaturlaub erst im folgenden Kalenderjahr antreten wird. Eine solche Erklärung bewirkt
1. den Ausschluß des Antrittes des Heimaturlaubes im laufenden Kalenderjahr und
2. den Entfall des Anspruches auf Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4 für das folgende Kalenderjahr.