Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 447/1990

kundgemacht 26.07.1990 RIS↗Parlament↗
447. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1990), des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Auskunftspflichtgesetzes
Bundesgesetz vom 4. Juli 1990, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1990), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Auskunftspflichtgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 447/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 16 § 0↗RIS↗
§ 35ineu
in Kraft 01.07.1990 – 30.04.1995 · idF BGBl. Nr. 447/1990 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 § 35i↗RIS↗

Paragraph 35 i,

  1. Absatz eins,Liegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind des Beamten, für das ihm nach Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ein Steigerungsbetrag gebührt, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
    1. Ziffer eins
      im Inland,
    2. Ziffer 2
      an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,
    3. Ziffer 3
      an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder
    4. Ziffer 4
      im Heimatland eines der Elternteile
    auf, so gebührt dem Beamten einmal im Jahr eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten der in den Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Besuchsreisen.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, sind je Kalenderjahr abzugelten:
    1. Ziffer eins
      wenn lediglich ein Kind des Beamten die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt,
      1. Litera a
        eine Reise dieses Kindes zum Beamten oder,
      2. Litera b
        wenn eine solche Reise wegen Krankheit oder Gebrechens des Kindes oder aus einem anderen von der Dienstbehörde als berücksichtigungswürdig anerkannten Grund nicht möglich ist, eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Kind,
    2. Ziffer 2
      wenn mindestens zwei Kinder des Beamten die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen,
      1. Litera a
        eine Reise jedes dieser Kinder zum Beamten oder,
      2. Litera b
        eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu diesen Kindern.
  3. Absatz 3,Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt - ausgenommen im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, - die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.
  4. Absatz 4,Die Entschädigung für die in den Absatz 2 und 3 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.
  5. Absatz 5,Der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Absatz eins bis 4 entfällt für das Kalenderjahr, in dem für den Beamten der Anspruch auf einen Heimaturlaub entsteht. Der Anspruch auf die Entschädigung entfällt jedoch nicht, wenn der Beamte schriftlich erklärt, daß er diesen Heimaturlaub erst im folgenden Kalenderjahr antreten wird. Eine solche Erklärung bewirkt
    1. Ziffer eins
      den Ausschluß des Antrittes des Heimaturlaubes im laufenden Kalenderjahr und
    2. Ziffer 2
      den Entfall des Anspruches auf Entschädigung nach den Absatz eins bis 4 für das folgende Kalenderjahr.