Absatz eins,Liegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind des Beamten, für das ihm nach Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ein Steigerungsbetrag gebührt, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
- Ziffer einsim Inland,
- Ziffer 2an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,
- Ziffer 3an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder
- Ziffer 4im Heimatland eines der Elternteile
auf, so gebührt dem Beamten einmal im Jahr eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten der in den Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Besuchsreisen.