BGBl. I Nr. 11/2002
11. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Kraftfahrgesetz 1967 und das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14bgeändertAbs 1
Prämienanpassungsklauseln
§ 14b.
(1) In einer vertraglichen Prämienanpassungsklausel kann rechtswirksam nur auf einen solchen Index Bezug genommen werden, der auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt berechnet und veröffentlicht wird und der spezifisch dem Schadenbedarf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Rechnung trägt. Solange ein solcher Index nicht besteht, kann der Versicherer die Prämien auf Grund einer vereinbarten Prämienanpassungsklausel im Ausmaß des individuellen Schadenbedarfs erhöhen. Die Prämie kann auf Grund einer vertraglichen Prämienanpassungsklausel rechtswirksam höchstens im gleichen Verhältnis erhöht werden, wie sich der jährliche Schadenbedarf beim einzelnen Versicherungsunternehmen erhöht. Unter Schadenbedarf ist der Schadenaufwand (Zahlungen und Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle) je versichertes Risiko zu verstehen. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.
(2) Prämienerhöhungen auf Grund von vertraglichen Prämienanpassungsklauseln können rechtswirksam nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden.
(3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der Prämie ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer.