Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 11/2002

kundgemacht 04.01.2002 RIS↗Parlament↗
11. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Kraftfahrgesetz 1967 und das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994) 64 § 0↗RIS↗
§ 29aneu
in Kraft 19.01.2003 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 11/2002 · danach: BGBl. I Nr. 37/2007 § 29a↗RIS↗

Pflichten des Versicherers

Paragraph 29 a,

  1. Absatz eins,Der Versicherer oder sein gemäß Paragraph 12 a, VAG bestellter Schadenregulierungsbeauftragter sind verpflichtet, dem geschädigten Dritten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ihm das Schadenereignis angezeigt hat, die Ersatzleistung anzubieten, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten wird.
  2. Absatz 2,Bestreiten der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter die Pflicht zur Erbringung einer Ersatzleistung oder sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Absatz eins, angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so haben sie dies gegenüber dem geschädigten Dritten innerhalb der in Absatz eins, angeführten Frist schriftlich zu begründen.
  3. Absatz 3,Sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Absatz eins, angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so kann der geschädigte Dritte in Anrechnung auf seine Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage des Falles mindestens zu zahlen hat.
  4. Absatz 4,Kommen der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter ihrer Pflicht gemäß Absatz eins und 2 nicht nach, so gebühren dem geschädigten Dritten die gesetzlichen Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist gemäß Absatz eins,