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BGBl. I Nr. 122/2002

kundgemacht 09.08.2002 RIS↗Parlament↗
122. Bundesgesetz: EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz und das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 geändert werden und das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen aufgehoben wird (EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) 46 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1 Z 4, Z 5 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 31.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 122/2002 § 12↗RIS↗
in Kraft 01.08.2002 – 31.08.2008 · idF BGBl. I Nr. 122/2002 · danach: BGBl. I Nr. 125/2008 § 12↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Strafbestimmungen
§ 12.
(1) Dienstgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die
1. Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen,
2. Ruhepausen gemäß § 6 nicht gewähren,
3. die Ruhezeit gemäß § 7 nicht gewähren,
4. die Auflagepflicht gemäß § 9, die Aushangpflicht gemäß § 10 oder die Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 verletzen,
5. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 5b Abs. 1 verletzt,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.