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BGBl. I Nr. 125/2008

kundgemacht 11.08.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2008× zu KA-AZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) 15 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1; Abs 1a (neu)
in Kraft 01.08.2002 – 31.08.2008 · idF BGBl. I Nr. 122/2002 · danach: BGBl. I Nr. 125/2008 § 12↗RIS↗
in Kraft 01.09.2008 – 31.10.2010 · idF BGBl. I Nr. 125/2008 · danach: BGBl. I Nr. 93/2010 § 12↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 12.
(1) Dienstgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die
1. Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen,
… 4 unveränderte Absätze
2. Ruhepausen gemäß § 6 nicht gewähren,
3. die Ruhezeit gemäß § 7 nicht gewähren,
4. die Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 verletzen,
5. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 5b Abs. 1 verletzt,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 11 sind hinsichtlich jedes/jeder einzelnen Dienstnehmer/in gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.