Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 132/2002

kundgemacht 13.08.2002 RIS↗Parlament↗
132. Bundesgesetz: 2. Abgabenänderungsgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz – EG-VAHG), das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) 32 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2 Z 1
in Kraft 30.12.2000 – 13.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · danach: BGBl. I Nr. 132/2002 § 6↗RIS↗
in Kraft 14.08.2002 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 132/2002 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 6↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen
Bewilligung zum Großhandel
§ 6.
(1) Großhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel erteilt wurde.
(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die
1. ihren Sitz oder Hauptwohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft in einem EWR-Vertragsstaat haben,
2. gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Kau- oder Schnupftabake gehandelt,
… 8 unveränderte Absätze
3. eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 10 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, besitzen,
4. nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)
6. Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.
(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.
(4) Werden ausschließlich Kau- und Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Schlagworte
Kautabak, BGBl. Nr. 194/1994, Geschäftsbedingung