BGBl. I Nr. 139/2002
139. Bundesgesetz: Änderung des Rezeptpflichtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Rezeptpflichtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1 lit e, lit h
… 4 unveränderte Absätze
§ 3.
(1) Ein Rezept im Sinne des Bundesgesetzes hat zu enthalten:
a) Den Namen und Berufssitz des gemäß § 1 zur Verschreibung Berechtigten;
b) den Namen der Person oder der Krankenanstalt, für die das Medikament bestimmt ist;
c) die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
d) die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
e) die Gebrauchsanweisung - bei pharmazeutischen Spezialitäten Arzneispezialitäten jedoch nur dann, wenn der Verschreibende eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet;
f) bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr;
g) das Ausstellungsdatum und
h) die eigenhändige Unterschrift oder sichere elektronische Signatur des Verschreibenden.
(2) Fehlen die im Abs. 1 lit. d, e und g angeführten Angaben, so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes die fehlenden Angaben nachtragen.
(3) Fehlt die im Abs. 1 lit. f angeführte Angabe, so hat der Apotheker dies nach Feststellung zu ergänzen.