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BGBl. I Nr. 139/2002

kundgemacht 13.08.2002 RIS↗Parlament↗
139. Bundesgesetz: Änderung des Rezeptpflichtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Rezeptpflichtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2002× zu RezeptPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rezeptpflichtgesetz (RezeptPG) 6 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1 lit e, lit h
in Kraft 01.01.1973 – 31.08.2002 · idF BGBl. Nr. 413/1972 · danach: BGBl. I Nr. 139/2002 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.09.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 139/2002 · danach: BGBl. I Nr. 8/2008 § 3↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
§ 3.
(1) Ein Rezept im Sinne des Bundesgesetzes hat zu enthalten:
a) Den Namen und Berufssitz des gemäß § 1 zur Verschreibung Berechtigten;
b) den Namen der Person oder der Krankenanstalt, für die das Medikament bestimmt ist;
c) die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
d) die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
e) die Gebrauchsanweisung - bei pharmazeutischen Spezialitäten Arzneispezialitäten jedoch nur dann, wenn der Verschreibende eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet;
f) bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr;
g) das Ausstellungsdatum und
h) die eigenhändige Unterschrift oder sichere elektronische Signatur des Verschreibenden.
(2) Fehlen die im Abs. 1 lit. d, e und g angeführten Angaben, so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes die fehlenden Angaben nachtragen.
(3) Fehlt die im Abs. 1 lit. f angeführte Angabe, so hat der Apotheker dies nach Feststellung zu ergänzen.