BGBl. I Nr. 8/2008
Änderung des Signaturgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes sowie der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem das Signaturgesetz, das Ziviltechnikergesetz, das Rezeptpflichtgesetz sowie die Gewerbeordnung 1994 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1 lit h
… 7 unveränderte Absätze
§ 3.
(1) Ein Rezept im Sinne des Bundesgesetzes hat zu enthalten:
a) Den Namen und Berufssitz des gemäß § 1 zur Verschreibung Berechtigten;
b) den Namen der Person oder der Krankenanstalt, für die das Medikament bestimmt ist;
c) die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
d) die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
e) die Gebrauchsanweisung - bei Arzneispezialitäten jedoch nur dann, wenn der Verschreibende eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet;
f) bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr;
g) das Ausstellungsdatum und
h) die Unterschrift oder sichere qualifizierte elektronische Signatur des Verschreibenden.
(2) Fehlen die im Abs. 1 lit. d, e und g angeführten Angaben, so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes die fehlenden Angaben nachtragen.
(3) Fehlt die im Abs. 1 lit. f angeführte Angabe, so hat der Apotheker dies nach Feststellung zu ergänzen.
Anmerkung