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BGBl. I Nr. 139/2002

kundgemacht 13.08.2002 RIS↗Parlament↗
139. Bundesgesetz: Änderung des Rezeptpflichtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Rezeptpflichtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2002× zu RezeptPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rezeptpflichtgesetz (RezeptPG) 6 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1973 – 31.08.2002 · idF BGBl. Nr. 413/1972 · danach: BGBl. I Nr. 139/2002 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.09.2002 – 20.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 139/2002 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Ein Rezept verliert seine Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem auf ihm angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber sechs Monate nach dem Ausstellungsdatum.
(2) Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nichts anderes vermerkt ist, darf die Abgabe fünfmal wiederholt werden. Die wiederholte Abgabe eines Arzneimittels ist verboten, wenn das Arzneimittel auf Grund der gemäß § 2 1 erlassenen Verordnung Verordnungen einer solchen Abgabebeschränkung (Wiederholungsverbot) unterworfen ist und der Verschreibende auf dem Rezept nicht ausdrücklich die wiederholte Abgabe angeordnet hat.
(3) Bei jeder Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.
(4) Die Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften des § 3 entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.
(5) Der Apotheker ist berechtigt, in besonderen Notfällen Arzneimittel auch ohne Vorliegen eines Rezeptes abzugeben; jedoch nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung.