BGBl. Nr. 413/1972
413. Bundesgesetz: Rezeptpflichtgesetz
Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 über die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund ärztlicher Verschreibung (Rezeptpflichtgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung zu bestimmen, welche Arzneimittel auch bei bestimmungsmäßigem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden, und in welchem Umfang sie der Abgabebeschränkung nach Paragraph eins, unterliegen.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, ungeachtet der Bestimmung des Absatz eins, bei der Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität eine Abgabebeschränkung nach Paragraph eins, festzusetzen, wenn dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation der pharmazeutischen Spezialität notwendig ist.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ungeachtet der Bestimmung des Absatz eins, bei der Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität festzustellen, daß diese nicht einer Abgabebeschränkung nach Paragraph eins, unterliegt, wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation der pharmazeutischen Spezialität diese das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren bei bestimmungsmäßigem Gebrauch nicht gefährden kann.
§ 5neu
Paragraph 5,
- Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz ist als beratendes Organ in Fragen der Abgabebeschränkung von Arzneimitteln eine Kommission (Rezeptpflichtkommission) einzurichten.
- Absatz 2,Der Rezeptpflichtkommission haben als Mitglieder anzugehören:
- Litera aDer Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie;
- Litera bein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer;
- Litera cein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer;
- Litera dein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs;
- Litera eein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger;
- Litera fder Leiter der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen;
- Litera gder Leiter der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen;
- Litera hein Experte der Hersteller pharmazeutischer Produkte.
- Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
- Absatz 4,Die Mitglieder der Rezeptpflichtkommission und deren Stellvertreter sind, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die in Absatz 2, Litera b bis e und h genannten Mitglieder und deren Stellvertreter nach Anhören der beteiligten Interessenvertretungen vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Tätigkeit in der Rezeptpflichtkommission ist ehrenamtlich auszuüben. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Rezeptpflichtkommission nach den Bestimmungen der für Bundesbedienstete jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift zu ersetzen.
- Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat einen Beamten seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Rezeptpflichtkommission zu betrauen.
§ 7neu
Paragraph 7,
Dieses Bundesgesetz findet auf Arzneimittel, die den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 234, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, keine Anwendung.
§ 8neu
Paragraph 8,
- Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2 und 3, 3, 4 und 6 dieses Bundesgesetzes treten am 1. Oktober 1973 in Kraft.
- Absatz 2,Mit Ausnahme der Paragraphen 3, 4 und 6 tritt dieses Bundesgesetz hinsichtlich der Abgabe pharmazeutischer Spezialitäten, die bis 30. September 1973 gemäß den Bestimmungen der Spezialitätenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1947,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1948, und Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1952, zugelassen wurden, erst am 1. Oktober 1974 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt hat das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz die gemäß Paragraph 7, der Spezialitätenordnung erlassenen Bescheide hinsichtlich des Vermerkes, daß die pharmazeutische Spezialität nur über ärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden darf, entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung abzuändern.
- Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten der auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verliert die Verordnung vom 28. Jänner 1941 über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel sowie Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland, DRGBl. I S. 47, ihre Wirksamkeit.
§ 9neu
Paragraph 9,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 4,, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, betraut.