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BGBl. I Nr. 78/1998

kundgemacht 18.06.1998 RIS↗Parlament↗
78. Bundesgesetz: Änderung des Behörden-Überleitungsgesetzes, des AIDS-Gesetzes 1993, des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, des Rezeptpflichtgesetzes und des Arzneimittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Behörden-Überleitungsgesetz, das AIDS-Gesetz 1993, das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, das Rezeptpflichtgesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rezeptpflichtgesetz (RezeptPG) 11 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 2 Z 1, Z 5, Z 6, lit g (entfallen); Abs 4 · umnummeriert: Abs 2 Z 2 bis Z 4, Z 7
in Kraft 24.11.1972 – 18.06.1998 · idF BGBl. Nr. 413/1972 · danach: BGBl. I Nr. 78/1998 § 5↗RIS↗
in Kraft 19.06.1998 – 02.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 78/1998 · danach: BGBl. I Nr. 162/2013 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz ist als beratendes Organ in Fragen der Abgabebeschränkung von Arzneimitteln eine Kommission (Rezeptpflichtkommission) einzurichten.
(2) Der Rezeptpflichtkommission haben als Mitglieder anzugehören:
a) Der 1. der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie;
b) 2. ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer;
c) 3. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer;
d) 4. ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs;
e) 5. ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen österreichischen Sozialversicherungsträger;
f) der Leiter der Bundesanstalt 6. ein Vertreter des Bundesinstitutes für chemische und pharmazeutische Untersuchungen Arzneimittel;
g) der Leiter der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen;
h) 7. ein Experte der Hersteller pharmazeutischer Produkte.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Rezeptpflichtkommission und deren Stellvertreter sind, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die in Abs. 2 lit. b Z 2 bis e 5 und h 7 genannten Mitglieder und deren Stellvertreter nach Anhören der beteiligten Interessenvertretungen vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Tätigkeit in der Rezeptpflichtkommission ist ehrenamtlich auszuüben. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Rezeptpflichtkommission nach den Bestimmungen der für Bundesbedienstete jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift zu ersetzen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat einen Beamten seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Rezeptpflichtkommission zu betrauen.
Anmerkung
ÜR: Artikel 6, BGBl. I Nr. 78/1998