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BGBl. Nr. 413/1972

kundgemacht 23.11.1972 RIS↗
413. Bundesgesetz: Rezeptpflichtgesetz
Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 über die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund ärztlicher Verschreibung (Rezeptpflichtgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 413/1972× zu RezeptPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rezeptpflichtgesetz (RezeptPG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 24.11.1972 – 18.06.1998 · idF BGBl. Nr. 413/1972 · danach: BGBl. I Nr. 78/1998 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz ist als beratendes Organ in Fragen der Abgabebeschränkung von Arzneimitteln eine Kommission (Rezeptpflichtkommission) einzurichten.
  2. Absatz 2,Der Rezeptpflichtkommission haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Litera a
      Der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie;
    2. Litera b
      ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer;
    3. Litera c
      ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer;
    4. Litera d
      ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs;
    5. Litera e
      ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger;
    6. Litera f
      der Leiter der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen;
    7. Litera g
      der Leiter der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen;
    8. Litera h
      ein Experte der Hersteller pharmazeutischer Produkte.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Rezeptpflichtkommission und deren Stellvertreter sind, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die in Absatz 2, Litera b bis e und h genannten Mitglieder und deren Stellvertreter nach Anhören der beteiligten Interessenvertretungen vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Tätigkeit in der Rezeptpflichtkommission ist ehrenamtlich auszuüben. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Rezeptpflichtkommission nach den Bestimmungen der für Bundesbedienstete jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift zu ersetzen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat einen Beamten seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Rezeptpflichtkommission zu betrauen.