Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz ist als beratendes Organ in Fragen der Abgabebeschränkung von Arzneimitteln eine Kommission (Rezeptpflichtkommission) einzurichten.
BGBl. Nr. 413/1972
413. Bundesgesetz: Rezeptpflichtgesetz
Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 über die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund ärztlicher Verschreibung (Rezeptpflichtgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
- Absatz 2,Der Rezeptpflichtkommission haben als Mitglieder anzugehören:
- Litera aDer Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie;
- Litera bein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer;
- Litera cein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer;
- Litera dein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs;
- Litera eein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger;
- Litera fder Leiter der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen;
- Litera gder Leiter der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen;
- Litera hein Experte der Hersteller pharmazeutischer Produkte.
- Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
- Absatz 4,Die Mitglieder der Rezeptpflichtkommission und deren Stellvertreter sind, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die in Absatz 2, Litera b bis e und h genannten Mitglieder und deren Stellvertreter nach Anhören der beteiligten Interessenvertretungen vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Tätigkeit in der Rezeptpflichtkommission ist ehrenamtlich auszuüben. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Rezeptpflichtkommission nach den Bestimmungen der für Bundesbedienstete jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift zu ersetzen.
- Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat einen Beamten seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Rezeptpflichtkommission zu betrauen.