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BGBl. I Nr. 146/2002

kundgemacht 20.08.2002 RIS↗Parlament↗
146. Bundesgesetz: Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz sowie das Maß- und Eichgesetz geändert werden (Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 3 § 0↗RIS↗
§ 12bgeändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 31.12.1988 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 742/1988 · danach: BGBl. I Nr. 146/2002 § 12b↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 146/2002 · danach: BGBl. I Nr. 115/2010 § 12b↗RIS↗
§ 12b.
(1) Dosimeter für Photonenstrahlung - soweit es sich nicht um Dosimeter mit Ionisationskammern, Szintillationszählern oder Zählrohren handelt - dürfen für die in § 8 Abs. 1 Z 13, in § 11 Z 4 und in § 13 Abs. 2 Z 6 vorgesehenen Anwendungsgebiete nur dann verwendet werden, wenn sie von durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Stellen (Auswertestellen) ausgegeben und ausgewertet sowie regelmäßig einer meßtechnischen Kontrolle (Abs. 2) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterzogen werden. Messgeräte für ionisierende Strahlung, die von Dosismessstellen bei individuellen Dosisüberwachungen sowie bei Inkorporationsüberwachungen von beruflich strahlenexponierten Personen eingesetzt werden, dürfen von diesen nur dann ausgegeben und ausgewertet werden, wenn diese Dosismessstelle durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen wurden und die Messgeräte regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle (Abs. 2 und 3) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterzogen wurde.
(2) Die meßtechnische messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur individuellen Dosisüberwachung (Dosimeter) ist auf Antrag der Auswertestelle Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch monatliche mindestens jährliche stichprobenweise Prüfung der von den Auswertestellen der Dosismessstelle ausgegebenen Dosimeter vorzunehmen. Die Prüfung hat sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter, jedoch mindestens 20 Stück, aber höchstens 100 Stück, zu erstrecken. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der meßtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen. jedoch auf mindestens 20 Stück, höchstens jedoch 100 Stück zu erstrecken.
(3) Das Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur Inkorporationsüberwachung ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Auswertestellen festzulegen, wobei auf § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist durch jährliche Vergleichsmessungen durchzuführen.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die messtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Dosismessstellen festzulegen, wobei auf § 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und § 34 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, idF des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 146/2002, Bedacht zu nehmen ist. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.
(5) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt D) sind sinngemäß anzuwenden.