wenn es dies beantragt;
BGBl. I Nr. 150/2002
150. Bundesgesetz: Bundessozialämterreformgesetz – BSRG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundessozialamtsgesetz und ein Bundesberufungskommissionsgesetz erlassen sowie das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Bundessozialämterreformgesetz – BSRG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 107aufgehoben
Paragraph 107,
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied von seiner Funktion zu entheben,
- Ziffer eins
- Ziffer 2wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
- Ziffer 3wenn das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.