Absatz eins,Den Dienstgebern können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung im Sinne des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherte Dienstnehmer nach Unfällen geleistet werden.
BGBl. I Nr. 155/2002
155. Bundesgesetz: Erlassung eines Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2002 – HWG 2002 und Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996, des Bundesfinanzgesetzes 2002, des Umweltförderungsgesetzes, des Altlastensanierungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und der Bundesabgabenordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau- Gesetz 2002 – HWG 2002 erlassen wird und das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2002, das Umweltförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53bneu nie in Kraft getreten
Zuschüsse an die Dienstgeber
Paragraph 53 b,
- Absatz 2,Absatz eins, ist so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
- Ziffer einsnur jenen Dienstgebern, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer in Betrieben (Paragraph 77 a, ASchG) beschäftigen,
- Ziffer 2ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) und
- Ziffer 3in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts.
- Absatz 3,Die Gewährung der Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch Verordnung, welche vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen ist, zu regeln.