Absatz eins,Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
- Ziffer einswegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder
- Ziffer 2wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,, mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.