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BGBl. I Nr. 168/2002

kundgemacht 23.12.2002 RIS↗
168. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Militärauszeichnungsgesetzes (MAG)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Militärauszeichnungsgesetz (MAG) wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 168/2002× zu MAG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 24.12.2002 – 24.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 168/2002 · danach: BGBl. I Nr. 116/2006 § 15↗RIS↗

4. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

Wer vorsätzlich dem Paragraph 3, Absatz 2 und 3 oder den nach den Paragraphen 7 und 13 zu erlassenden Verordnungen zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.