BGBl. I Nr. 116/2006
Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 – WRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 – WRÄG 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändert
4. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 15.
Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 und 3 oder den der nach den §§ 7 und 13 § 2 zu erlassenden Verordnungen Verordnung zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.
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