Absatz eins,Die auf Grund
- Ziffer einsdes Hauptwohnsitzes,
- Ziffer 2dann des Dienstortes
eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes einzuschränken, wenn ein medizinischer Masseur erblindet und die sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erfüllt sind.