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BGBl. I Nr. 169/2002

kundgemacht 23.12.2002 RIS↗Parlament↗
169. Bundesgesetz: Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG und Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, des MTD-Gesetzes, des Bildungsdokumentationsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) erlassen wird, und mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das MTD-Gesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 169/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft 01.04.2003 – 23.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 169/2002 · danach: BGBl. I Nr. 90/2006 § 18↗RIS↗

Aufnahme in die Ausbildung zum medizinischen Masseur

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur sind:
    1. Ziffer eins
      ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung (Paragraph 8, Absatz 3 und 4),
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 8, Absatz 5,) und
    4. Ziffer 4
      die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.
  2. Absatz 2,Vom Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 4, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung sowie an physischer und psychischer Reife nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
  3. Absatz 3,Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Ausbildung.
  4. Absatz 4,Der Entscheidung über die Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, das Bewerbungsgespräch, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber im Hinblick auf die Eignung für den Beruf heran zu ziehen.
  5. Absatz 5,Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur nicht aus.