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BGBl. I Nr. 90/2006

kundgemacht 23.06.2006 RIS↗Parlament↗
Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Apothekengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das MTF-SHD-Gesetz sowie das Sanitätergesetz geändert werden (Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) 10 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 1 Z 2
in Kraft 01.04.2003 – 23.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 169/2002 · danach: BGBl. I Nr. 90/2006 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 24.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 90/2006 § 18↗RIS↗
Aufnahme in die Ausbildung zum medizinischen Masseur
§ 18.
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur sind:
1. ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4),
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) und
… 5 unveränderte Absätze
4. die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.
(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung sowie an physischer und psychischer Reife nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Ausbildung.
(4) Der Entscheidung über die Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, das Bewerbungsgespräch, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber im Hinblick auf die Eignung für den Beruf heran zu ziehen.
(5) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur nicht aus.