Absatz eins,Medizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:
- Ziffer einsElektrotherapie und
- Ziffer 2Hydro- und Balneotherapie.
Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß Paragraph 60, erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.