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BGBl. I Nr. 169/2002

kundgemacht 23.12.2002 RIS↗Parlament↗
169. Bundesgesetz: Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG und Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, des MTD-Gesetzes, des Bildungsdokumentationsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) erlassen wird, und mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das MTD-Gesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 169/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) neu § 0↗RIS↗
§ 83neu
in Kraft 01.04.2003 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 169/2002 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 83↗RIS↗

Anrechnungen

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum
    1. Ziffer eins
      Heilbadegehilfen gemäß dem MTF-SHD-G oder
    2. Ziffer 2
      Heilbademeister und Heilmasseur gemäß dem MTF-SHD-G erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2,Eine Anrechnung gemäß Absatz eins, befreit von der Verpflichtung
    1. Ziffer eins
      zur Ablegung von theoretischen Prüfungen,
    2. Ziffer 2
      der Teilnahme an der theoretischen Ausbildung und
    3. Ziffer 3
      der Teilnahme an Pflichtpraktika
    in den jeweiligen Fächern.
  3. Absatz 3,Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Gegen Entscheidungen gemäß Absatz eins, ist eine Berufung nicht zulässig.