Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum
- Ziffer einsHeilbadegehilfen gemäß dem MTF-SHD-G oder
- Ziffer 2Heilbademeister und Heilmasseur gemäß dem MTF-SHD-G erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.