BGBl. I Nr. 1/2002
1. Bundesgesetz: 59. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (59. Novelle zum ASVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 443geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
ABSCHNITT V.
Vermögensverwaltung.
Jahresvoranschlag. und Gebarungsvorschaurechnung
§ 443.
(1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken- und Unfallversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.
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