Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 21/2002

kundgemacht 08.01.2002 RIS↗Parlament↗
21. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetznovelle 2001
Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, die Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung der Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt geändert sowie die Verordnung über Standorte und Amtsbezirke der Berghauptmannschaften, das IX. Hauptstück des Allgemeinen Berggesetzes und die Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen aufgehoben werden (Mineralrohstoffgesetznovelle 2001)
Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralrohstoffgesetz (MinroG) 13762 § 0↗RIS↗
§ 189geändertAbs 2 Z 1
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 38/1999 · danach: BGBl. I Nr. 21/2002 § 189↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 21/2002 § 189↗RIS↗
Fremdenbefahrungen
§ 189.
(1) Besichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes bedürfen der Bewilligung der Behörde.
(2) Die Bewilligung ist befristet, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, auf Ansuchen des Bergbauberechtigten, ist die Ausübung der Fremdenbefahrung einem Dritten überlassen worden, auf Ansuchen von diesem, zu erteilen, wenn
1. die Sicherheitsmaßnahmen als ausreichend anzusehen sind und keine Gefährdung der Teilnehmer an den Fremdenbefahrungen zu erwarten ist,
2. fachkundige eigenberechtigte Personen zur Führung sowie Schutzausrüstungsgegenstände in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen und
… 3 unveränderte Absätze
3. Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art nicht behindert werden.
(3) Die Überlassung der Ausübung der Fremdenbefahrung ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
(4) Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Fremdenbefahrungen als nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.