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BGBl. I Nr. 23/2002

kundgemacht 15.01.2002 RIS↗
23. Bundesgesetz: Informationssicherheitsgesetz, InfoSiG
Bundesgesetz über die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung von Informationen (Informationssicherheitsgesetz, InfoSiG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 23/2002× zu InfoSiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 16.01.2002 – 13.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 23/2002 · danach: BGBl. I Nr. 10/2006 § 7↗RIS↗

Informationssicherheitsbeauftragte

Paragraph 7, (1) Jeder Bundesminister bestellt für seinen Wirkungsbereich einen Informationssicherheitsbeauftragten und dessen Stellvertreter.

  1. Absatz 2,Dem Informationssicherheitsbeauftragten obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Informationssicherheitsverordnung und der sonstigen Informationssicherheitsvorschriften sowie die periodische Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von klassifizierten Informationen und die Berichterstattung darüber an die Informationssicherheitskommission nach Paragraph 8, Im Falle der Wahrnehmung eines Mangels hat der Informationssicherheitsbeauftragte auf die unverzügliche Behebung des Mangels hinzuwirken.
  2. Absatz 3,Der Informationssicherheitsbeauftragte trägt dafür Sorge, dass in seinem Ressortbereich alle Personen, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 zutreffen, sicherheitsüberprüft werden.
  3. Absatz 4,Der Informationssicherheitsbeauftragte hat den zuständigen Bundesminister in Angelegenheiten der Informationssicherheit zu beraten und erforderlichenfalls Vorschläge zu deren Verbesserung zu erstatten.