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BGBl. I Nr. 10/2006

kundgemacht 13.01.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Informationssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Informationssicherheitsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2006× zu InfoSiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG) 6 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2
in Kraft 16.01.2002 – 13.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 23/2002 · danach: BGBl. I Nr. 10/2006 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 14.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 10/2006 § 7↗RIS↗
Informationssicherheitsbeauftragte
§ 7.
(1) Jeder Bundesminister bestellt für seinen Wirkungsbereich einen Informationssicherheitsbeauftragten und dessen Stellvertreter.
(2) Dem Informationssicherheitsbeauftragten obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Informationssicherheitsverordnung, der Übereinkommen gemäß § 14 und der sonstigen Informationssicherheitsvorschriften sowie die periodische Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von klassifizierten Informationen und die Berichterstattung darüber an die Informationssicherheitskommission nach § 8. Im Falle der Wahrnehmung eines Mangels hat der Informationssicherheitsbeauftragte auf die unverzügliche Behebung des Mangels hinzuwirken.
(3) Der Informationssicherheitsbeauftragte trägt dafür Sorge, dass in seinem Ressortbereich alle Personen, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 2 zutreffen, sicherheitsüberprüft werden.
(4) Der Informationssicherheitsbeauftragte hat den zuständigen Bundesminister in Angelegenheiten der Informationssicherheit zu beraten und erforderlichenfalls Vorschläge zu deren Verbesserung zu erstatten.