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BGBl. I Nr. 30/2002

kundgemacht 18.01.2002 RIS↗Parlament↗
30. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter und Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter erlassen wird und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanitätergesetz (SanG) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 01.07.2002 – 23.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 30/2002 · danach: BGBl. I Nr. 90/2006 § 26↗RIS↗

Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 50,) nicht nachgekommen wird,
    2. Ziffer 2
      eine rechtzeitige Rezertifizierung (Paragraph 51, Absatz eins,) nicht erfolgt ist oder
    3. Ziffer 3
      die arbeitsplatzbezogene körperliche oder geistige Eignung nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2,Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 50,) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, durchgeführt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine Rezertifizierung (Paragraph 51, Absatz eins,) erfolgreich bestanden wurde und
    3. Ziffer 3
      die arbeitsplatzbezogene körperliche und geistige Eignung wieder gegeben ist.
  3. Absatz 3,Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, die Dauer von 100 Stunden übersteigt.