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BGBl. I Nr. 90/2006

kundgemacht 23.06.2006 RIS↗Parlament↗
Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Apothekengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das MTF-SHD-Gesetz sowie das Sanitätergesetz geändert werden (Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanitätergesetz (SanG) 5 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 1 Z 3; Abs 2 Z 3
in Kraft 01.07.2002 – 23.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 30/2002 · danach: BGBl. I Nr. 90/2006 § 26↗RIS↗
in Kraft 24.06.2006 – 21.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 90/2006 · danach: BGBl. I Nr. 16/2020 § 26↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
§ 26.
(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn
1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) nicht nachgekommen wird,
2. eine rechtzeitige Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) nicht erfolgt ist oder
3. die arbeitsplatzbezogene körperliche oder geistige gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
(2) Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn
1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 durchgeführt wurde,
2. eine Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) erfolgreich bestanden wurde und
3. die arbeitsplatzbezogene körperliche und geistige gesundheitliche Eignung wieder gegeben ist.
(3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100 Stunden übersteigt.
Schlagworte
Berufsberechtigung