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BGBl. I Nr. 38/2002

kundgemacht 28.02.2002 RIS↗
38. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete 1995
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete 1995 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2002× zu SperrGG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sperrgebietsgesetz 2002 (SperrGG 2002) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.03.2002 – 30.11.2002 · idF BGBl. I Nr. 38/2002 · danach: BGBl. I Nr. 103/2002 § 3↗RIS↗

Paragraph 3, (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.

  1. Absatz 2,Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
    2. Ziffer 2
      für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.
  2. Absatz 3,Die Organe nach Absatz 2, Ziffer 2, haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.
  3. Absatz 4,Die zuständigen militärischen Dienststellen können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
  4. Absatz 5,Zuständige militärische Dienststelle nach den Absatz 3 und 4 ist
    1. Ziffer eins
      für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, das Kommando des Truppenübungsplatzes,
    2. Ziffer 2
      für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b
      1. Litera a
        das Militärkommando, in dessen Bereich das Gebiet liegt, oder,
      2. Litera b
        sofern sich ein solches Gebiet über den Bereich mehrerer Militärkommanden erstreckt, der Bundesminister für Landesverteidigung und
    3. Ziffer 3
      für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, das Kommando der übenden Truppe.
    Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Absatz 4, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.