BGBl. I Nr. 47/2002
47. Bundesgesetz: Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23geändertAbs 1 Z 1, Z 3; Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
III. Abschnitt:
UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND
UND UMWELTFÖRDERUNG IM AUSLAND
§ 23.
(1) Ziele der Umweltförderung im Inland sind
1. die Verwirklichung von betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt (zB Vorzieheffekt);
2. die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;
3. die Bedachtnahme auf den Grundsatz Vermeiden “Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen Entsorgen”.
(2) Ziel Ziele der Umweltförderung im Ausland ist, die von der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn ausgehenden und Österreichs Umwelt beeinflußenden Emissionen wesentlich zu vermindern oder hintanzuhalten. sind
1. die von der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn ausgehenden und Österreichs Umwelt belastenden Emissionen wesentlich zu vermindern oder hintanzuhalten sowie
2. die Umsetzung von nationalen, gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Klimaschutzzielen durch Maßnahmen im Ausland gemäß § 24 Z 6 lit. b.