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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 15 § 0↗RIS↗
§ 23geändertÜberschrift; Abs 1
in Kraft 01.04.1993 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 185/1993 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 23↗RIS↗
in Kraft 01.05.1996 – 26.03.2002 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 47/2002 § 23↗RIS↗
III. Abschnitt:
BETRIEBLICHE UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND
UND UMWELTFÖRDERUNG IM AUSLAND
§ 23.
(1) Ziele der betrieblichen Umweltförderung im Inland sind
1. die Verwirklichung von betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die vorgegebenen umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt (zB Vorzieheffekt);
… 3 unveränderte Absätze
2. die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;
3. die Bedachtnahme auf den Grundsatz Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen.
(2) Ziel der Umweltförderung im Ausland ist, die von der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn ausgehenden und Österreichs Umwelt beeinflußenden Emissionen wesentlich zu vermindern oder hintanzuhalten.