BGBl. I Nr. 4/2002
4. Bundesgesetz: 29. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (29. Novelle zum B-KUVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 150geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
ABSCHNITT III
Vermögensverwaltung
Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
§ 150.
(1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen und im Zusammenhang damit vierteljährlich eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.