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BGBl. I Nr. 4/2002

kundgemacht 04.01.2002 RIS↗Parlament↗
4. Bundesgesetz: 29. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (29. Novelle zum B-KUVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2002× zu B-KUVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 225 § 0↗RIS↗
§ 45geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 67/2001Abs 5
vorgesehen ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 67/2001 (kundgemacht am 10.07.2001) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 4/2002 (kundgemacht am 04.01.2002) § 45↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 4/2002 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 45↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Auszahlung von Leistungen
§ 45.
(1) Die Renten aus der Unfallversicherung werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Rentenbezieher zur Verfügung stehen. Die Versicherungsanstalt kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen. Das Versehrtengeld ist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen. Die Satzung kann bestimmen, daß die Auszahlung auch für längere, längstens zwei Wochen betragende Zeiträume im nachhinein vorgenommen wird.
(2) Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)
(4) Auf Verlangen der Versicherungsanstalt haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten zurückgehalten werden.
(5) Die Renten Geldleistungen sind in bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der Regel über das Postsparkassenamt auszuzahlen (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt. Gebühren für die Zustellung sind von der Versicherungsanstalt zu zahlen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Zustellung der Geldleistungen (der an Stelle von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge), soweit diese im Wege der Postsparkasse vorgenommen wird.
Schlagworte
Lebensbestätigung, Witwenschaftsbestätigung, Witwerschaftsbestätigung