- Ziffer einspersönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
- Ziffer 2das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und
- Ziffer 3eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts hat.
BGBl. I Nr. 62/2002
62. Bundesgesetz: Wettbewerbsgesetz – WettbG und Änderung des Kartellgesetzes 1988, des Strafgesetzbuches und des Bundesfinanzgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG) erlassen und das Kartellgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Ernennung des Generaldirektors
Paragraph 6,
Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gemäß Paragraph 141, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, anzuwenden ist.
§ 7neu
Ernennungsvoraussetzungen
Paragraph 7,
- Absatz eins,Zum Generaldirektor kann ernannt werden, wer
- Absatz 2,Personen mit Anspruch auf Aktivbezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dürfen nicht zum Generaldirektor ernannt werden. Überdies darf nicht ernannt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.
- Absatz 3,Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, Unvereinbarkeitsgesetz 1983 umschriebenen Tätigkeiten.
- Absatz 4,Der Generaldirektor scheidet aus dem Amt aus
- Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine neuerliche Ernennung erfolgt,
- Ziffer 2durch Auflösung des Dienstverhältnisses,
- Ziffer 3mit der Enthebung vom Amt oder
- Ziffer 4durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand.
- Absatz 5,Der Generaldirektor ist auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten seines Amtes zu entheben, wenn er
- Ziffer einssich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
- Ziffer 2schriftlich darum ansucht oder
- Ziffer 3infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Generaldirektor nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist.
- Absatz 6,Das Dienstverhältnis des Generaldirektors endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet hat.
§ 8neu
Dienst- und Besoldungsrecht
Paragraph 8,
- Absatz eins,Durch die Ernennung zum Generaldirektor wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.
- Absatz 2,Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), Paragraphen 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), 41a (Berufung), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 sind auf den Generaldirektor nicht anzuwenden.
- Absatz 3,Amtstitel im Sinne des Paragraph 63, BDG ist die im Paragraph eins, Absatz 2, geregelte Funktionsbezeichnung.
- Absatz 4,Dem Generaldirektor gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß Paragraph 31, des Gehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,.
- Absatz 5,Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind diese vom Generaldirektor wahrzunehmen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dienstbehörde.
Art. 5neu
Artikel römisch fünf
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
- Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Artikel römisch eins dieses Bundesgesetzes tritt mit dem 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 18. Februar 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1993,, über die Durchführung der Wettbewerbsregeln in der Europäischen Union (EU-Wettbewerbsgesetz/EU-WBG) außer Kraft. Die organisationsrechtlichen Vorschriften des Artikel römisch eins, Paragraphen 6 bis 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Artikel römisch zwei und römisch drei treten ebenfalls mit 1. Juli 2002 in Kraft.
- Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 wirksam.
Anmerkung, Absatz 3 bis 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)