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BGBl. I Nr. 65/2002

kundgemacht 19.04.2002 RIS↗Parlament↗
65. Bundesgesetz: Verwaltungsreformgesetz 2001
65. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Forstgesetz 1975, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Immissionsschutzgesetz – Luft, das Strahlenschutzgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Dentistengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwarenein
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 3 § 0↗RIS↗
§ 36geändertAbs 1 lit a (aufgehoben); Abs 2
in Kraft 29.11.1974 – 31.07.2002 · idF BGBl. Nr. 702/1974 · danach: BGBl. I Nr. 65/2002 § 36↗RIS↗
in Kraft 01.08.2002 – 30.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 65/2002 · danach: BGBl. I Nr. 63/2016 § 36↗RIS↗
Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz.
§ 36.
(1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:
a) Aufgehoben; (durch BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. j.)
a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. j.)
b) die Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach § 5 vorgenommenen Untersuchungen;
… 9 unveränderte Absätze
c) die Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (§ 14);
d) die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 17);
e) die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (§ 22);
f) die Kosten der Vorkehrungen zur Einschränkung des Verkehrs mit Bewohnern verseuchter Ortschaften und Niederlassungen (§ 24);
g) die Gebühren der Epidemieärzte (§ 27);
h) die Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (§§ 29 bis 31);
i) die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;
k) die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (§ 34);
l) die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (§ 35);
m) die Kosten der von den staatlichen Behörden und Organen aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes zu pflegenden Amtshandlungen.
(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet der Landeshauptmann die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Bundesregierung hat bei Auftreten oder Umsichgreifen von Epidemien bedürftigen Gemeinden, insbesondere in Grenzbezirken, im Bedarfsfalle Beihilfen in der Höhe von wenigstens der Hälfte der Ausgaben zu gewähren, die ihnen durch die im § 7 und § 8 vorgesehenen Maßnahmen erwachsen.
Schlagworte
Ruhegenuß