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BGBl. I Nr. 63/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tuberkulosegesetzes und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 110 § 0↗RIS↗
§ 36geändertAbs 1 lit a; Abs 3
in Kraft 01.08.2002 – 30.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 65/2002 · danach: BGBl. I Nr. 63/2016 § 36↗RIS↗
in Kraft 31.07.2016 – 14.05.2020 · idF BGBl. I Nr. 63/2016 · danach: BGBl. I Nr. 43/2020 § 36↗RIS↗
Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz.
§ 36.
(1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:
a) (Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. j.)
b) die Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach § 5 vorgenommenen Untersuchungen;
… 10 unveränderte Absätze
c) die Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (§ 14);
d) die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 17);
e) die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (§ 22);
f) die Kosten der Vorkehrungen zur Einschränkung des Verkehrs mit Bewohnern verseuchter Ortschaften und Niederlassungen (§ 24);
g) die Gebühren der Epidemieärzte (§ 27);
h) die Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (§§ 29 bis 31);
i) die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;
k) die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (§ 34);
l) die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (§ 35);
m) die Kosten der von den staatlichen Behörden und Organen aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes zu pflegenden Amtshandlungen.
(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Bundesregierung hat bei Auftreten oder Umsichgreifen von Epidemien bedürftigen Gemeinden, insbesondere in Grenzbezirken, im Bedarfsfalle Beihilfen in der Höhe von wenigstens der Hälfte Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Ausgaben zu gewähren, die ihnen durch die im § 7 und § 8 vorgesehenen Maßnahmen erwachsen Bund.
Schlagworte
Ruhegenuß