Absatz 2,Das Zentrale Vereinsregister umfasst die Vereinsdaten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 und ist hinsichtlich der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 genannten Daten ein öffentliches Register im Sinne von Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000. Für die Erteilung von Auskünften gilt Paragraph 17, sinngemäß. Auskünfte aus dem ZVR sind - abweichend von Paragraph 9, Absatz 3, - unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde erster Instanz zu erteilen.
BGBl. I Nr. 66/2002
66. Bundesgesetz: Vereinsgesetz 2002 – VerG
Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters
Paragraph 19, (1) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm für Zwecke des ZVR überlassenen Vereinsdaten so zu verarbeiten, dass deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nur nach dem Vereinsnamen und der ZVR-Zahl der Vereine vorgesehen ist.
- Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl bestimmten Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß Paragraph 17, Absatz 4, besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).
- Absatz 4,Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Absatz eins bis 3 vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Absatz 3, eingeräumt werden kann, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verwenden von Daten gemäß Absatz 3, insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass
- Ziffer einsin seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
- Ziffer 2abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
- Ziffer 3entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
- Ziffer 4durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
- Ziffer 5Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
- Ziffer 6Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
- Ziffer 7eine Dokumentation über die gemäß Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
- Absatz 5,Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister gemäß Absatz 3, ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn
- Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
- Ziffer 2schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,
- Ziffer 3gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 7 verstoßen wurde oder
- Ziffer 4ausdrücklich auf sie verzichtet wird.