Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,
BGBl. I Nr. 68/2002
68. Bundesgesetz: Konjunkturbelebungsgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Neugründungs-Förderungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Bundessozialämtergesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Konjunkturbelebungsgesetz 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 108cneu
Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie,
Bildungsprämie)
Paragraph 108 c, (1) Prämien für Forschung und Bildung können geltend machen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
- Absatz 2,Es beträgt
- Ziffer einsdie Forschungsprämie 3% der Aufwendungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a,; die Forschungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, sind; für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;
- Ziffer 2die Bildungsprämie 6% der Aufwendungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8,; die Bildungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Bildungsfreibetrages gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, sind.
- Absatz 3,Die Prämien können nur in einem der Steuererklärung (Paragraphen 42, 43,) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.
- Absatz 4,Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Werden Aufwendungen, für die eine Bildungsprämie geltend gemacht worden ist, vergütet, ist die Bildungsprämie im Ausmaß von 6% des als Betriebseinnahme anzusetzenden Vergütungsbetrages zurückzuzahlen. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
- Absatz 5,Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.
- Absatz 6,Die Prämien sind insoweit zu gewähren, als die Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2001 angefallen sind.