Absatz eins,Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die in Paragraph 28, genannten Angelegenheiten hinausgehen, wie etwa nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen, entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer, doch kann jeder der Überstimmten mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate, bei unterbliebener Verständigung des Wohnungseigentümers von der beabsichtigten Beschlussfassung und von ihrem Gegenstand (Paragraph 25, Absatz 2,) hingegen sechs Monate und beginnt mit dem Anschlag des Beschlusses im Haus gemäß Paragraph 24, Absatz 5,
BGBl. I Nr. 70/2002
70. Bundesgesetz: Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002
Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Außerordentliche Verwaltung
Paragraph 29,
- Absatz 2,Das Gericht hat den Mehrheitsbeschluss aufzuheben, wenn
- Ziffer einsdie Veränderung den Antragsteller übermäßig beeinträchtigen würde oder
- Ziffer 2die Kosten der Veränderung - unter Berücksichtigung auch der in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten - nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten.
- Absatz 3,Eine Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses aus dem Grund des Absatz 2, Ziffer 2, hat nicht stattzufinden, wenn der nicht gedeckte Kostenanteil von der beschließenden Mehrheit getragen wird oder wenn es sich um eine Verbesserung handelt, die auch unter Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung in der Rücklage allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereicht.
- Absatz 4,Würde die Veränderung nur zu einer Beeinträchtigung des Antragstellers führen, die finanziell ausgeglichen werden kann, so hat das Gericht auszusprechen, dass die Veränderung nur gegen Entrichtung einer ziffernmäßig festzusetzenden angemessenen Entschädigung vorgenommen werden darf.
- Absatz 5,Im Übrigen gelten für Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung die Paragraphen 834 und 835 ABGB.
- Absatz 6,Unbeschadet seiner unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis (Paragraph 20, Absatz eins,) darf der Verwalter Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung nur auf Grund eines Beschlusses nach Absatz eins, durchführen.